Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1. Angebot

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
Verbindlichkeiten erfolgen nur schriftlich.

2. Vertrag

Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.

3. Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung bez. der Werkvertrag massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

4. Techn. Unterlagen, Software & Know How

Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen, sind nur annähernd maßgebend; der Lieferant behält sich die ihm notwendig scheinenden Änderungen vor.

Sämtliche technische Unterlagen, Software und Know How bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht und/oder ausgehändigt werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung genutzt werden, soweit sie vom Lieferanten entsprechend gekennzeichnet worden sind.

Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben.

5. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

6. Preis

Die Preise verstehen sich netto ab Werk- ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge- in frei verfügbaren Schweizerfranken. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise än-dern. Diese Preisanpassung erfolgt gemäss der Empfehlung des VSAS (prozentuale Erhöhung auf das Vorjahr bezogen) bez. entsprechend der Gleitpreisformel des VSM (Verein Schweiz. Maschinen-Industrieller) unter besonderer Berücksichtigung Silber- und Kupferpreissituation insbesondere bei Grossanlagen und Exportaufträgen.

7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren ir-gendwelcher Art zu leisten:
• bis Fr.15`000.00 30 Tage nach Fakturadatum
• über Fr.15`000.00 generell 30% nach Bestellung bez. Vertragsabschluss
• 60 % nach Lieferung bez. Versandbereitschaft
• 10 % als Schlussabrechnung, nach Übergabe der Dokumentation und Eingang der vertraglichen Garantieverpflichtungen

oder

• vereinbarte à-conto-Zahlungen bis 90 % der ausgewiesenen Leistung.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme einer Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Müssen dem Besteller ausnahmsweise verlängerte Zahlungsfristen gewährt werden, so hat er für Zahlungen ab Zahlungstermin einen Zins zu entrichten der mindestens 4% über dem Diskontsatz der Schweiz. Nationalbank liegt.

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fällig-keit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 6 % pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Ver-zugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßen Zahlungen nicht aufgehoben.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

9. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

• wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

• wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten ent-stehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi-demien, Mobilmachung, Krieg, Auffuhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnah-men, Naturereignisse;

• wenn der Besteller mit den ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzliefe-rung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventional-strafe dahin.

Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens ¼ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über fünf Monaten geben die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe. Allgemeine Lieferbedingungen

Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Soweit es üblich ist, wird die Lieferung vom Lieferanten während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Liefe-rung als genehmigt.

Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen diese schriftliche vereinbart werden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhan-den.

Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben.

Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.

11. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, so muss sie franko an sein Domizil zurückgeschickt werden.

12. Übergabe von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

13. Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente an den letzten Frachtführer zu richten.

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

14. Montage

Übernimmt der Lieferant auch die Montage, so finden die Allgemeinen Montagebedinungen des VSAS Anwendung.

15. Garantie

Auf schriftliche Aufforderung des Bestellers verpflichtet sich der Lieferant alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, wo rasch als möglich nach Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.

Die Garantie beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern Versand oder Montage der Hauptlieferung aus Gründen verzögert wurden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, spätestens 30 Monate nach Mel-dung der Versandbereitschaft der Hauptlieferung.

Von der Garantiezeit ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, unge-eigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und der Lieferant den Mangel beheben kann.

Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.

16. Haftung

Der Lieferant hat die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht, insbesondere dem Obligationenrecht.

18. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

19. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

 

Oberriet, 6. Juni 2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)